Die "Ordnung der St. Katharinenbrüderschaft von Hela von 1351" ist die erste gesicherte, schriftliche Erwähnung des Ortes Hela. Diese Stiftungsurkunde erwähnt namentlich den Vogt und weitere 12 Bürger, die als Begründer angeführt werden, und den Bürgermeister. Hela war zu diesem Zeitpunkt bereits eine deutsche Stadt.

Bei der Ordnung handelt es sich um einen Verhaltenskodex für beigetretene Gemeindemitglieder, sowohl Männer als auch Frauen, und behandelt auch Fragen zur sozialen Absicherung. Sie beinhaltet u.a. Vorschriften für Feiertage, Versorgung von Alten und Kranken, den Umgang untereinander, Verfahren im Todesfall von Mitgliedern, und beschreibt die starke Stellung der Eltern. "Es soll auch ken Mann oder Frau die Brüderschast empfangen, es sey denn ehrbahr und unversprochen, und soll Bürge setzen, daß er sich recht und redlich verhalten habe." 

Der folgende Artikel ist eine Abschrift aus "Die Stadt Hela im Mittelalter" von Dr. Siegfried Rühle.

Ordnung der St. Katharinenbrüderschaft von Hela von 1351

Im Namen Gottes Amen. Gott und seine liebe Mutter und die heilige Matrone St. Catharina, die haben zu hauf gesandt Erbahre Männer; der erste ist gewesen der Voigt, der andere ist Hans von Rudye, der dritte Jacob Krüdener, der vierte Hans von der Medene, der fünfte Bühle wolter, der Sechste Tidecke Hagemeister, die Siebende Hanß Ebotzne, der Achte Ludwig von dem Brincke, der neunte Tydemann Stripteroy, der Zehende Peter von Königsberg, der eilfte Clauß Lyst, der zwölfte Johannes Witte, der dreizehnde Jacob Molde. Wir Sämbtliche haben gestiftet eine Bruderschaft und ein Seelengerehte, mit einander Ebahre Leute, olle die es begehrende seyndt, Gott zu Lobe und Ehren und seiner lieben Mutter Marien, mit der h. Matrone St. Catharinen Hilfe ihr zu Lobe. Höret nun zu wie ihr das Seelen gerehte halten sollet. Am St. Catharinen Tag, so sollet ihr unter ollen Haußarmen eine halbe Tonne Bier austheilen und abermahl auf Pfingsten, auch so viel den gedachten Hauß Armen an der h. Matrone St. Cathrinen Abendt, so sollen alle Brüder und Schwestern die zu dem Seelen gerehte gehören bei der Vigilien wesen, des anderen tages darnach, Soll zu dem Seelen gerehte kommen ein ieder Bruder, und eine iede Schwester bey der Strafe die die Brüder darauf gesetzet haben, nemlich der da nicht kommt, es sei Bruder oder Schwester, der hat verbüßet ein halb  Wachs, es sey denn daß er nicht einheimisch were oder sonsten Krankheit halben verhindert würde. Ferner an demselben Tage als man das Seelen gerehte begehret zu der Messe, so sollen die Elterleute Pfennige auf die Bahre legen, dieser Ursachen, ob etwa ein Bruder oder Schwester wäre, die kein Geldt hatten, die sollen von der Bahre Pfennige nehmen und opfern gleich den andern Brüdern und Schwestern, wie gebräuchlich ist. Des anderen Tages nach St. Catharinen Tag sollen die Eltesten andre Elterleute kiesen, nemlich zwei Brüder aus der Gemeine, welchen man nun zum Eltermann kieset, oder für die gemeine zu rathen, welcher sich dessen wiirde weigern, der soll nicht nimmer verbüßet haben, nemlich acht  Wachs: ferner höret und vernehmet der Brüder Eintrechtigkeit, was sie zu Rahte seyn worden, wofern ein Bruder oder Schwester krank ist, denen soll man ihr Bier zu hause schicken, ferner ob ein Bruder oder Schwester einen Knecht oder Magd hätte, und in seinem Brodte stürbe, und verließe so viel nach sich als 2  Wachs werth were, daß sollen die Briider nehmen, und  ihm die Liechte leihen, und gleich einem andern Bruder oder Schwester thun: were es aber Sache daß er nicht so viel hette, so soll man ihme die Lichte in St. Katharinen Ehre leihen. Weiter ob ein Bruder oder Schwefter verarmte, daß er nicht vermöchte sein Wachs Geldt zu geben, so soll man ihn gleichwoll wie einen anderen Bruder einen Botten sänden, ob auch einer gleich aussätzig were, so soll man ihn dennoch sein Theil geben und Recht damit fahren gleich einen gesunden Bruder. Auch danken wir Gott mnd unserem Edlen Herrn dem Bürgermeister und dem sitzenden Stule des Rahts, daß sie uns eine Bruderschaft und eine Seelen gerehte zu halten erlaubet auch vergünstiget, daß wir einen Gezwang unter uns haetten über Schwestern in Zucht und in Ehren.

Noch sindt die Eltigsten zu Rahte geworden, wenn ein Mensche aus der Brüderschaft verstirbet, sollen die Brüder und Schwestern zu der Vigilien und Beigrab gehen. ein ieder Bruder und Schwester, so nicht dabey ist, hat einen Schilling verbüßet, wenn die Brüder und Schwestern sitzen und trinken in der Brüderschaft, und ein Mann unbescheiden were mit einem anderen, der soll nicht nimmer verbrochen haben, als der Mann 6 Talenten, wofern solches auf ihn mit zweyn Männern, so nechst dabey sitzen, kan bezeuget werden. Wenn die Brüder sitzen und trinken ihre Bier, ist das ein Bruder oder Schwester sitzet und trinket, und daß es ihnen zu ungute kommet, der soll nicht nimmer als vier Skott verbrochen haben. Wenn eine Schwester sitzet in der Brüderschaft und beginnt sich mit einer andern zu hadern, die sollen nicht nimmer verbrechen, nemlich iede Schwester ein Vierding, es sei denn, daß es die eine Schwester möge auf die andere bringen, und mit 2 Schwestern, so zunechst sitzen, bezeuge.

Es soll auch ken Mann oder Frau die Brüderschast empfangen, es sey denn ehrbahr und unversprochen, und soll Bürge setzen, daß er sich recht und redlich verhalten habe. Wir Elterleute danken alle Brüdern und Schwestern, beyde Jung und Alt, die in der Brüderschaft sindt, daß sie uns unterthan gewesen bis auf diese Zeit, Gott müßt unser pflegen und die heilige Jungfrau S. Cathrina, Amen.

Wenn ein Mensch stirbet aus unser Brüderschaft, soll allezeit ein Eltermann dabey sein, ist aber keiner dabey, so soll ein jeglicher Eltermanm: Verbüßen 2 Schilling, er sey denn nicht in der Stadt gewesen, oder aber sey sonsten durch Krankheit verhindert, wenn ein Mann oder Frau unser Brüderschaft gewinnet, haben sie Kinder, es seien viel oder gering, sie sollen nicht mehr haben als die Helfte von unser Brüderschaft, dieweil sie bey ihres Vaters und Mutters Brodte seyn; wollen sie aber hernach, wenn sie nun ihr eigen Brodt gewinnen und verdienen können, ferner darin bleiben, so sollen sie die Brüderschaft gewinnen, umb die ander Helfte des Geldes, als gesetzet ist: Solches aber soll nicht länger aufgehoben werden, als ein Jahr, nemlich von einem S. Cathrinen Tag bis zum andern S. Cathrinentage, so hat er denn nicht mehr daran, er gewinne sie denn umb das Geldt, als es gesetzet ist, nach dem Tage S. Cathrinen. Wenn ein Kind stirbet, daß binnen zwölf Jahren ist, denn sollen nicht mehr als Sechzehn Personen mit zu Grabe folgen, die da zunechst wohnen aus unser Brüderschaft, die sollen darkommen bey der Buße, wie zuvorgemeldet worden, soferne es der Knecht den Brüdern nicht ansaget, so soll er selber die Buße geben. Stirbet einer aus unser Brüderschaft und die Frau nimbt einen anderen Mann, der soll die Brüderschaft gewinnen, gevint er sie zu behalten. Ferner da einer unser Brüderschaft begehrete, man ihm solches nicht zulassen, er sey denn ein Bürger oder thut uns angeloben. daß er seine Bürgerschaft wolle gewinnen; Wenn ein Man unser Brüderschaft gevint, so soll kein Eltermann für ihn geloben.

Wenn die Elterleute Rechenschaft thun den jungen, so sollen die Elterleute willig thun, den gemeinen Brüdern was man Geldes antrauete ohne Schuldt. Diese und eure Gerechtigkeit hat einer bedacht, der heißt Jacob Molde und hab ens den Eltesten vorgelegt, das ist alles mit ihrem Willen geschehen. Diesen Brief und eure Gerechtigkeit, die soll man auch lesen zu allen S. Cathrinen-Tagen, auf daß ihr wisset, wofür ihr euch sollet hüten, und worzu ihr recht habet; die Brüderschaft und Seelen Gereht ist gestistet nach der Gebut (!) unsers lieben Herrn Jesu Christi Eintausend dreyhundert und ein und fünfzigsten Jahre. 1351.

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