Neben den Gesetzen, Strafen und Steuerabgaben wurde auch das kirchliche Leben klar reglementiert und strukturiert. In der revidierten Kirchenordnung von 1670 lässt sich noch klar die starke Stellung der Kirche erkennen.

Revidierte Kirchen-Ordnung des Landes Hela von 1670

(Abschrift aus der Festschrift zum 400 jährigen Jubiläum der evangelischen Gemeinde zu Hela von Pfarrer E. May, 1925)

 

Alle Bürger und Einwohner des Landes, zusambt ihren Frauen, wann sie gesund und nicht ehehafft seyn, sollen des Sonntages und Festtages zu gewöhnlicher Zeit und Stunden, das ist, wann mit der Klokken geläutet ist, es sey vor oder nach Mittage, in die Kirche sich verfügen, Buße zu thun, Gottes Wort zu hören, und mit andächtigem Gebeht Gott den Allmächtigen umb Vergebung der Sünden, und seinen reichen Seegen zu Erlangung Nahrung und zeitlichem Unterhalt zu bitten und anzurufen.

Wer solches nicht thun sondern ohne Noht ausbleiben wird, der soll vor jedesmahl, da er der Kirche versäumet hat, 5 gr. zur Strafe der Kirchen zum Besten verfallen fein. Und werden die verordneten Kirchen-Väter neben dem Schulmeister die Absenten fleißig aufschreiben und anzeichnen (einen Zedel davon vor sich behalten und den andern in das Spind der Dreßkammer verwahren, und selbige bey Abgebung der Kirchenrechnung jedesmahl dem H. Administratori einhändigen) und soll der Vogt unweiger- und unverzöglich den Kirchen Vätern mit der execution wider die Brüchigen helfen wann sie am Quatembertage solche einfordern werden.

Dann, da er der Vogt, und auch sie, die Kirchen-Väter mit Einbringung und Verrechnung solcher Strafen säumig sich bezeigen solten, so werden sie ungesäumt, oder auf welchen die Schuld kommen dürfte, solchen Schaden der Kirchen von dem ihrigen erstatten, und was nicht eingekommen sein wird, selbsten unausbleiblich zahlen müßen.

Des Sonntages soll nicht alleine des Morgens der Gottesdienst üblichem Gebrauch nach verrichtet und das ordentliche Evangelium in der Kirchen ausgeleget und geprediget, sondern auch des Nach-Mittages aus dem Catechismo Lutheri die Gemeinde allda unterrichtet und unterwiesen werden. In der Wochen auch des Donnerstages umb 8 Uhr des Morgens Betstunden gehalten werden, in welche ein jedweder, so Männer als Frauensbild, der nicht eben nöhtig haben möchte, der Fischerey am Strande oder in der See abzuwarten, sich willig einzufinden haben wird, und Gott den Höchsten hertzlich anzurufen, daß er den lieben Frieden erhalten und zu zeitlicher Nahrung seinen Seegen und Gedeyen geben wolle.

Auff daß aber die zeitliche Nahrung und Wohlfahrt vom Himmel möge gesegnet seyn, und durch das vergängliche das ewige nicht verabsäumet werden, so soll ein jeder seine Fischerey am Sonnabend also anstellen, daß er auf den Abend mit der Sonnen Untergang zu Lande und daheim sey, und sich zur Ruhe schicken, damit er des foldenden Tages sambt den Seinen den Tag des Herrn feyren und recht heiligen möge, sonsten und solcher sey einer halben Marck Strafe der Kirchen unerläßlich zu erlegen. Auch soll niemand des Sonnabends auf den Abend nach Holz, Heu, Bier und andern dergleichen Dingen solcher Gestalt ausfahren, daß er des Sonntages vor, unter oder nach der Predigt wolle ankommen, und so das Wort Gottes und seinen Dienst versäumen. Wer dieses thun wird oder auch sonsten vor gepredigter Catechismus-Lehre am Sonntage vom Lande abreisen, der sol mit einer Marck und 20 gr. der Kirchen zum Besten jedesmahl gestrafet werden. -

Mit ebensolcher Lohn oder Strafe soll auch verboten seyn an dem Sonntage oder Festtagen Bier, Brandwein oder ander Getränk zu schänken oder sonst zu verkaufen, es wäre denn, daß jemand Frembder ans Land käme, und deßen sehr nöhtig von nöhten hätte. -

Alle Jahr wird der H. Prediger am andern Oster-Feyer-Tage wie auch an dem Michaelistage in der Kirchen die Kinder auß dem Catechismo zu examinieren haben, ob sie denselben in der Schulen fleißig gelernet haben und in demselben recht unterwiesen seyn, und soll ein jeder Hauß-Vater und Hauß-Mutter zu solcher Zeit die seinen von solchem examine nicht abhalten, sondern ohne einige Außzrede dazu stellen, damit sie zeitig in der Erkäntniß Gottes und seinem heilgen Willen unterrichtet werden mögen.

Des Herbstes, wenn das Fest Michaelis des Erz-Engels einfällt, so sollen ingesampt der H. Prediger, der Vogt und die verordneten Kirchenväter, den Gottes-Kasten wie auch den Stock der Armen, so Gott geordnet, eröffnen und das darin gesamlet Geld daraus nehmen, die Summa deßen in die Kirchen-Rechnung durch die Kirchen-Väter richtig eintragen lassen und dieselbe vom Schulmeister verfertiget und ins Reine geschrieben, acht Tage hernacher dem H. Administratori unausbleiblich die gesagten Kirchen-Väter einhändigen, damit derselbige auß solcher Rechnung möge ersehen können, ob alle und wo der Kirchen auß den gestrandeten und geborgeten Gütern wie auch erkandten Strafen der Brüche gebuchet, richtig eingesammlet und in dieselbe gebracht, oder auch ein mehres, dann nöthig gewesen, von den Kirchen-Gelder außgegeben worden ist, und nach Befindung darinnen verhengen, was recht und billig seyn wird.

(Die letzten wenigen Zeilen handeln, wie aus ihrer einigermaßen erkennbaren Überschrift ersichtlich ist, von Hochzeiten, Kindtaufen und Begräbnissen, sie sind aber dem Zahn der Zeit zum Opfer gefallen.)

 

Das Original zu obiger Abschrift ist mit der sogenannten Strandordnung auf einem starken Blatt verzeichnet, welches eingerahmt in der Sakristei seinen Platz hat. Unter der ganzen Originalschrift steht gut lesbar:

Renovatum Anno 1670 Mense Junio.

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